Wohnung vermieten: Was beachten?


Wohnung vermietenWer eine Wohnung vermieten möchte, sollte sich im Vorfeld gut informieren. Wir geben Ihnen einen Überblick über die relevanten Themen und beantworten unter anderem die folgenden Fragen:

Wie finde ich einen guten und solventen Mieter?


Wie lege ich die Miete fest?
Was muss ich beim Mietvertrag beachten?
Wohnung vermieten Steuer: Die wichtigsten Infos
Wie kann ich den Mietvertrag kündigen?


1) Reparaturen vor der Mietersuche erledigen

Sie haben sich entschieden: Sie wollen Ihre Wohnung vermieten, nicht verkaufen. Nun geht es also daran, einen zuverlässigen und solventen Mieter zu finden.

Zuallererst sollten Sie die Wohnung jedoch einer kritischen Prüfung unterziehen. Schließlich bringt es nichts, nach einem Mieter zu suchen, wenn Teile der Wohnung erst noch saniert werden müssen. Halten Sie dabei jedoch nicht nur nach den großen Fehlern Ausschau, sondern achten Sie auch auf Kleinigkeiten: Testen Sie zum Beispiel jeden Lichtschalter, drehen Sie jeden Wasserhahn einmal auf und prüfen Sie jeden einzelnen Heizkörper. Wenn eine Steckdose nicht funktioniert, mag das zwar zuerst nicht viel sein. Es könnte jedoch auf ein größeres Problem hindeuten und Ihren gesamten Zeitplan umwerfen. Denn auch Mieter testen diese Dinge. Wird der Fehler erst bei der Wohnungsbegehung festgestellt, kann der eigentliche Einzugstermin in Gefahr geraten und Ihr Mietinteressent vielleicht wieder abspringen.

Gut zu wissen:
Vermieter sind dazu verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, der einen vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Unter vertragsgemäßem Gebrauch ist das Bewohnen der Wohnung zu verstehen. Sind zum Beispiel mehrere Steckdosen ohne Strom, ist ein vertragsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich.

2) Miethöhe festlegen und Nebenkosten kalkulieren

Als zweiter Schritt steht die Festlegung der Monatsmiete auf der Agenda. Ein guter Orientierungspunkt ist der Mietspiegel Ihres Bezirks oder Ihrer Region. Hier können Sie Ihre Wohnung anhand fester Kriterien (Lage, Größe, Baujahr etc.) in das Gesamtangebot einordnen und so die übliche Miete ablesen.

Natürlich können Sie auch anhand eigener Kriterien die Miete festlegen. Ganz um den Mietspreisspiegel kommen Sie jedoch trotzdem nicht herum, denn die Miete bei Neuvermietung darf maximal 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen ansonsten Verluste drohen, dürfen Sie auch mehr verlangen. Bei einer Überschreitung um 50 Prozent ist aber in jedem Fall Schluss, denn ab diesem Wert unterstellt der Gesetzgeber Mietwucher.

Gut zu wissen:
Wollen Sie in einem Gebiet mit Mietpreisbremse eine Wohnung vermieten, so dürfen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete maximal um bis zu zehn Prozent überschreiten.

Kommen Sie selbst mit einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf höhere Einnahmen als Ausgaben, drohen Ihnen langfristig deutliche Verluste. In diesem Fall sollten Sie entweder die Höhe Ihrer Ausgaben deckeln oder aber noch einmal darüber nachdenken, ob der Verkauf der Wohnung nicht wirtschaftlich rentabler wäre. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidungsfindung – ein Anruf genügt!

Neben der Miete ist auch die Festlegung der Nebenkosten wichtig. Hier können Sie jedoch nicht nach Angebot und Nachfrage gehen, sondern dürfen nur die Kosten auf den Mieter umlegen, die auch tatsächlich entstehen. Kosten für die Verwaltung (zum Beispiel eine Hausverwaltung) dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

3) Wohnung vermieten: Mietvertrag und Mietart festlegen

Sie sollten sich im Vorfeld nicht nur über die Höhe der Miete Gedanken machen, sondern auch über die Dauer der Vermietung (befristet oder unbefristet) und über Ihr Recht, die Miete vertraglich festgelegt in regelmäßigen Abständen zu erhöhen.

unbefristeter Mietverträge

Ein unbefristeter Mietvertrag ist in Deutschland die Regel, denn er bietet beiden Seiten die größte Planungssicherheit. Ist er einmal abgeschlossen, kann der Mieter mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten kündigen, der Vermieter muss sich an gestaffelte Fristen halten, die sich an der bisherigen Mietdauer orientieren:

  • Mietdauer bis fünf Jahre = drei Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer fünf bis acht Jahre = sechs Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer über acht Jahre = neun Monate Kündigungsfrist

Der Vermieter muss jedoch nicht nur längere Kündigungsfristen berücksichtigen, sondern auch einen triftigen Grund für die Kündigung vorweisen können. Hierzu zählen Eigenbedarf, eine nicht mehr angemessene wirtschaftliche Verwertung sowie Vertragspflichtverletzungen seitens des Mieters.

befristeten Mietverträge

Im Feld der befristeten Mietverträge kommt in Deutschland fast nur noch der qualifizierte Zeitmietvertrag vor. In diesem Vertrag wird bereits zu Beginn das Ende des Mietverhältnisses festgelegt und begründet. Vermieter können dabei aus den folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Eigenbedarf zum festgelegten Zeitpunkt
  • Sanierungen, Umbau oder Abriss
  • Eigenbedarf als Dienstwohnung

Tritt der Grund nicht ein, wird auch die Befristung ungültig. Neben diesem festen Beendigungszeitraum können beide Seiten das Mietverhältnis nur noch kündigen, wenn sich die andere Seite eine erhebliche Vertragspflichtverletzung zuschulden kommen lassen hat. Der Mieter hat außerdem ein Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhungen und Modernisierungen.

Bevor Sie eine Wohnung vermieten, sollten Sie darüber hinaus überlegen, wie Sie die Miete zukünftig erhöhen können. Zwar gibt es die Möglichkeit, die Miete in regelmäßigen Abständen an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen, doch muss sich der Mieter hiermit jeweils einverstanden erklären. Tut er es nicht, müssen Sie notfalls klagen – ein unangenehmer Prozess.

Staffelmietvertrag

Der Staffelmietvertrag schafft hier Abhilfe, denn so können Sie bereits bei Vertragsbeginn den Zeitpunkt und die Höhe der künftigen Mieterhöhungen festlegen. Auch bei einem Staffelmietvertrag müssen Sie jedoch bestimmte Regeln beachten:

Sie müssen die Erhöhung in einem festen Geldbetrag und in Euro angeben. Prozentsätze sind unzulässig.
Sie dürfen die Miete maximal einmal pro Jahr erhöhen.
Sie müssen mindestens zwei Staffeln vereinbaren.
Der Indexmietvertrag bietet ebenso wie der Staffelmietvertrag ein vertraglich vereinbartes Recht zur Mieterhöhung. Beim Indexmietvertrag darf die Miete jedoch nur dann steigen, wenn auch der Verbraucherpreisindex steigt.

4) So finden Sie den passenden Mieter

Der erste Schritt bei der Mietersuche ist immer die Frage, an wen Sie denn überhaupt vermieten wollen. Seien Sie dabei unbedingt ehrlich zu sich selbst und lassen Sie sich nicht von Trends leiten. Wenn Sie lieber ein ruhiges Rentnerpärchen in Ihrer Wohnung hätten als eine junge Familie, dann ist das völlig in Ordnung. Achten Sie bei der Festlegung Ihres Wunschmieters jedoch darauf, dass Ihre Wohnung für Ihre Zielgruppe auch interessant ist. Wenn sich die Wohnung in einem Ausgehviertel befindet, werden sich vermutlich eher wenige Rentner für sie interessieren.

In einem zweiten Schritt sollten Sie dann alle Vermarktungsmaßnahmen auf Ihren Wunschmieter ausrichten. Wenn wir bei unserem Beispiel des Rentnerpärchens bleiben, dann sollten Sie im Exposé und in der Anzeige auf die gute Busanbindung hinweisen, die fußläufige Erreichbarkeit des Supermarktes und der nächsten Apotheke sowie die Sicherheit der Nachbarschaft hervorheben. Wollen Sie hingegen an junge Familien vermieten, sollten Sie Spielplätze, Kindergärten und Grundschulen erwähnen. Dasselbe gilt für die Bilder Ihrer Wohnung. Wenn Ihre Zielgruppe eher ruhige Bilder in gesetzten Farbtönen bevorzugt, sollten Sie genau das liefern.

Gut zu wissen:
Das Exposé ist so etwas wie der Hochglanzprospekt zu Ihrer Immobilie. Richten Sie deshalb vom Text über die Ansprache bis hin zu den Bildern alles auf Ihre Zielgruppe aus!

Achtung: In die Vermietungsanzeige und ins Exposé gehören außerdem die Pflichtangaben zum Energieverbrauch, die Sie dem Energieausweis zu Ihrer Wohnung entnehmen können. Sollten Sie noch keinen in Auftrag gegeben haben, wird es höchste Zeit! Laut Gesetz müssen die Daten vor der Vermietung vorliegen.

Wir empfehlen Ihnen, bereits in der Vermietanzeige Angaben zu den geforderten Unterlagen zu machen. Generell sollten Ihre Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung die folgenden Nachweise im Rahmen ihrer Bewerbungsunterlagen vorlegen:

  • Die letzten drei Einkommensnachweise. Die Miete sollte nicht mehr als ein Drittel des Haushaltsnettoeinkommens ausmachen.
  • aktuelle Schufa-Auskunft
  • aktuelle Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
  • eventuell unterschriebene Bürgschaft samt Einkommensnachweisen der Bürgen

Darüber hinaus können Sie einen kurzen Text verlangen, in dem Ihre Mietinteressenten erklären, wer sie sind und warum sie in die Wohnung ziehen wollen. Alternativ können Sie diese Angaben mithilfe einer Selbstauskunft erfragen, in der Ihre Interessenten auch ihren Beruf, ihren Arbeitgeber sowie ihr Nettoeinkommen angeben. Auch wie viele Personen in die Wohnung ziehen wollen, sollten Sie erfragen.

Gut zu Wissen:
Sie dürfen zwar viel fragen, aber nicht alles! Ob Ihre Mieter Kinder haben möchten, trinken oder rauchen, zu welcher Religion sie sich zugehörig fühlen und wen sie wählen, geht Sie nichts an. Die (wahrheitsgemäße) Antwort auf diese Fragen dürfen Ihre Mieter verweigern.

5) Mietanfragen bearbeiten und Besichtigungen durchführen

Wenn Sie eine ansprechende Anzeige formuliert haben und auch Ihr Mietpreis stimmt, werden Sie schon bald die ersten Anfragen erhalten. Je nachdem, wie viele es sind, sollten Sie die Anfragen nach Relevanz ordnen, bevor Sie sie beantworten. Oft lässt sich schon aus dem Ton und der Art der Anfrage herauslesen, ob die Person dahinter zu Ihnen und Ihren Vorstellungen passt oder nicht. Widmen Sie sich am besten also zuerst den Anfragen, die Ihnen wirklich zusagen, und bearbeiten Sie im Anschluss die anderen.

Allen Interessenten, die einen sympathischen, zuverlässigen und solventen Eindruck auf Sie gemacht haben, sollten Sie einen Einzeltermin zur Besichtigung anbieten. Das ist zwar mehr Arbeit, hat aber auch den Vorteil, dass Sie die Interessenten besser kennenlernen. Bei der gemeinsamen Wohnungsbegehung können Sie sich gegenseitig genau beschnuppern und ein Gefühl für die jeweils andere Seite entwickeln. Immerhin wollen Sie sich langfristig an einen Mieter binden – je besser Sie ihn oder sie kennen, umso leichter können Sie einschätzen, ob das Mietverhältnis harmonisch verlaufen wird oder nicht.

Allen anderen Interessenten können Sie einen Sammeltermin anbieten. Hier sollten Sie jedoch nur diejenigen einladen, die Sie zwar nicht besonders interessieren, aber zumindest Ihr Mindestmaß erfüllen. Sticht bei diesem Sammeltermin ein Interessent besonders heraus, können Sie ihn oder sie immer noch auf die Liste der heißen Kandidaten setzen.

Während der Besichtigungen sollten Sie in guter Stimmung sein und alle notwendigen Unterlagen parat haben. Es macht außerdem einen guten Eindruck, wenn Sie wissen, wo morgens zuerst die Sonne hereinscheint, wo sich der nächste Bäcker befindet und wie die Nachbarn sind. Denn Ihre Mietinteressenten entscheiden nicht nur nach Lage, Größe und Preis, sondern auch nach Bauchgefühl. Wenn Sie den Eindruck machen, dass Sie eine Wohnung vermieten wollen, die Sie überhaupt nicht interessiert, werden Sie viele Interessenten verschrecken.

Tipp:
Sie trauen sich die Durchführung der Besichtigungen nicht wirklich zu und eigentlich haben Sie auch auf die ganzen anderen Aufgaben keine Lust? Dann melden Sie sich einfach bei uns!

Nutzen Sie einfach das Kontaktformular auf der rechten Seite.

Wir vernetzen Sie mit unserem Profimakler aus Ihrer Region, der Ihnen alle Aufgaben abnehmen und Ihre Wohnung an Ihren Idealmieter vermitteln wird.


6) So erstellen Sie einen rechtssicheren Mietvertrag

Vor der Schlüsselübergabe und somit vor dem Einzug des Mieters erfolgt die Unterzeichnung des Mietvertrages. Der Aufgabe der Vertragsgestaltung sollten Sie einige Aufmerksamkeit widmen, denn der Mietvertrag ist bei eventuellen Streitigkeiten das wichtigste Dokument vor Gericht. Im Idealfall holen Sie sich also professionelle Hilfe: die kann vom Makler Ihres Vertrauens kommen, von Vermietervereinigungen oder von einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Wenn Sie den Mietvertrag alleine aufsetzen wollen, empfehlen wir Ihnen unser kostenloses Formular zum Download.

Im Mietvertrag sollten unbedingt die folgenden Punkte enthalten und geregelt sein:

  • Namen aller Mieter und aller Vermieter

  • Genaue Adresse der Immobilie samt Stockwerk und Lage (= 3. OG links)

  • Höhe der Kaltmiete

  • Höhe der Nebenkosten

  • Fälligkeitsdatum der Mietzahlungen

  • Beginn des Mietverhältnisses (bei befristeten Verträgen außerdem das Ende)

  • Art des Vertrages (qualifizierter Zeitvertrag oder unbefristet)

  • Eventuelle Mieterhöhungen (= Staffelmiete, Indexmiete)

  • Hausordnung mit Ruhezeiten und speziellen Pflichten wie Treppenhaus putzen, außerdem:

    • Welche Haustiere erlaubt sind

    • Renovierungspflicht des Mieters

    • Regelungen zu Kleinreparaturen

    • Ob die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet werden darf

  • Unterschrift samt Unterschriftsort und -datum aller Parteien

7) Wohnung vermieten: Was beachten bei der Schlüsselübergabe?

Bereits vor der Schlüsselübergabe sollten die erste Monatsmiete sowie der erste Teil der Mietkaution auf Ihren Konten eingegangen sein. Sind Sie es nicht, ist dies kein besonders gutes Omen für die Zahlungsmoral Ihres zukünftigen Mieters!

Gut zu wissen:
Die Mietkaution ist ein finanzieller Puffer und eine zusätzliche Sicherheit für den Mieter. Sie darf maximal drei Kaltmieten betragen und in drei Teile aufgeteilt werden. Sie muss außerdem auf ein gesondertes Konto eingezahlt werden. Alternativ können Sie auch eine Kautionsbürgschaft akzeptieren. Hierbei übernimmt eine dritte Partei die Verantwortung, sollte der Mieter mit der Mietzahlung im Rückstand sein oder Schäden in der Wohnung angerichtet haben.

Bei der Schlüsselübergabe gehen Sie zunächst mit dem neuen Mieter durch die Räume. Beide Seiten begutachten noch einmal jeden Winkel und halten den Zustand im Übergabeprotokoll fest, das anschließend auch beide unterschreiben. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie außerdem einen Zeugen zur Schlüsselübergabe mitnehmen. Er oder sie kann die Rechtmäßigkeit des Übergabeprotokolls bei Streitigkeiten vor Gericht noch einmal bestätigen.

Achtung: Nehmen Sie unbedingt auch den Zustand des zur Wohnung gehörenden Kellerabteils in das Übergabeprotokoll mit auf!

Bei der Begehung werden außerdem die Zählerstände von Strom, Wasser und Gas abgelesen und im Übergabeprotokoll vermerkt. So wissen beide Seiten, wann in puncto Zählerstände die Stunde Null war und dass ab jetzt der Mieter die Rechnungen begleicht. Die Ummeldung beim Strom- und Gasversorger erfolgt bei einer kompletten Neuvermietung durch den Vermieter selbst. Bei einem Mieterwechsel kümmern sich der alte und der neue Mieter um den Wechsel.

Tipp:
Sie können auch eine Hausverwaltung mit den täglichen Aufgaben, die sich aus einer Vermietung ergeben, beauftragen. Die Kosten hierfür können Sie jedoch nicht auf den Mieter umlegen.


8) Wohnung vermieten Steuer: So klappt die Steuererklärung

Es ist an sich recht einfach, Mieteinnahmen zu versteuern: In der Anlage V (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) der Einkommenssteuererklärung tragen Sie zunächst alle Ihre Mieteinnahmen ein, um im weiteren Verlauf Ihre absetzbaren Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung aufzulisten. Unterm Strich bleibt dann Ihr Gewinn übrig, der zu Ihren sonstigen Einnahmen hinzuaddiert und in Summe mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Haben Sie Plus gemacht, erhöhen sich also Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit auch Ihre Steuerzahlung. Haben Sie hingegen Verluste aus der Vermietung erwirtschaftet, werden diese von Ihren sonstigen Einnahmen abgezogen und senken somit Ihre Steuerlast.

Betreiben Sie das Vermietgeschäft gewerblich, müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben für Ihr Gewerbe berechnen – zum Beispiel eine GbR oder GmbH. Ob Sie hier zusätzlich Gewerbesteuer über Ihre Firma zahlen müssen, hängt von der Höhe Ihres Gewinns ab.

Tipp:
Generell lohnt es sich, eine/n SteuerberaterIn mit der Anfertigung Ihrer Steuererklärung zu beauftragen. Ein Profi kann Ihnen außerdem gute Tipps geben, wie Sie Ihre Steuerlast mindern können.

9) Mietvertrag kündigen: So trennen Sie sich von Ihrem Mieter

Sie haben alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen und hatten auch persönlich ein gutes Gefühl. Trotzdem bleiben plötzlich die Mietzahlungen aus. Hier ist es wichtig, dass Sie sofort reagieren: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Mieter und finden Sie heraus, was hinter dem Geldstau steckt. Vielleicht ist der Mieter einfach nur vorübergehend finanziell in Schwierigkeiten und Sie können sich auf eine Stundung der Miete einigen.

Geht der Mieter auf Ihre Gesprächsversuche nicht ein, bleibt Ihnen zunächst nicht viel mehr übrig als abzuwarten. Erst wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist, können Sie ihm fristlos kündigen. Mitunter hat sich jedoch auch dann das Problem noch nicht erledigt, denn der Mieter kann die Kündigung ignorieren und schlicht nicht ausziehen. In diesem Fall bleibt Ihnen nur noch das Mittel der Räumungsklage.

Tipp:
Um sich gegen Mietausfälle und hohe Gerichtskosten abzusichern, sollten Sie bei verschiedenen Anbietern Angebote zu Mietausfall- und Rechtsschutzversicherungen einholen.

Selbstverständlich gibt es jedoch noch andere Gründe, warum ein Vermieter das Mietverhältnis beenden möchte. Der Gesetzgeber lässt jedoch nur wenige Gründe als rechtmäßig zu. Hierzu gehören eine Kündigung wegen Eigenbedarf, wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung und wegen Vertragspflichtverletzungen des Mieters.

Kündigung wegen Eigenbedarf:

Möchte der Mieter selber oder ein Familienangehöriger in die Wohnung ziehen, so muss der bisherige Mieter sie räumen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist jedoch an feste Voraussetzungen gebunden: So darf der Vermieter keine vergleichbare, aktuell leerstehende Wohnung im Bestand haben, die Wohnung muss zu den Vermögensverhältnissen des neuen Bewohners passen und es muss sich tatsächlich um einen Familienangehörigen oder den Vermieter selbst handeln und nicht etwa um die beste Freundin.

Verwertungskündigung:

Die Kündigung wegen zu geringer wirtschaftlicher Verwertung, auch Verwertungskündigung genannt, ist ebenfalls an strenge Regeln geknüpft. So muss der Vermieter auch wirklich eine andere wirtschaftliche Verwertung im Auge haben, die außerdem angemessen sein und auf vernünftigen Beweggründen beruhen muss. Das aktuelle Mietverhältnis muss diese Verwertung zudem unmöglich machen, wodurch dem Mieter ein finanzieller Nachteil entsteht.

Kündigung wegen Verletzungen der Pflichten aus dem Mietvertrag:

Neben ausbleibenden Mietzahlungen kann der Mieter auch durch wiederholte Ruhestörung, eine unerlaubte Überbelegung oder das Ausüben eines Gewerbes in der privat gemieteten Wohnung negativ auffallen. Erfährt der Vermieter hiervon, muss er zunächst abmahnen. Bei einem erneuten Verstoß darf er dann die fristlose Kündigung versenden.

Gut zu wissen:
Auch wenn es nicht im Mietvertrag steht: Beleidigt der Mieter den Vermieter, bedroht ihn oder wird sogar handgreiflich, ist eine fristlose Kündigung zumeist ebenfalls rechtens.

Möchte der Vermieter den Mieter aus dem Haus haben, weil er die Immobilie verkaufen möchte, so bleibt ihm nur, den Mieter herauszukaufen, denn eine Kündigung ist in diesem Fall nicht möglich. Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters nicht an, muss die Wohnung mitsamt Mieter verkauft werden. In diesem Fall wird der Vermieter jedoch einen deutlich niedrigeren Verkaufspreis erzielen als ohne Mieter.


10) Die Crux mit dem Vermieten: Wohnung selber anbieten oder über einen Makler?

Wer eine Wohnung vermieten möchte, sieht sich mit zahlreichen Aufgaben und Herausforderungen konfrontiert. Neben den vielen rechtlichen Fragen müssen gute Fotos geschossen, Unterlagen besorgt und die Besichtigungen durchgeführt werden. Das nimmt viel Zeit und Energie in Anspruch, die vielleicht nicht jeder aufbringen kann oder möchte.

Die Lösung: Die Wohnung einfach über einen Makler vermieten. Die Vorteile sind vielfältig:

  • Sie sparen Zeit, Energie und Nerven

  • Sie profitieren von der Erfahrung des Maklers bei der Mieterauswahl und verringern so das Risiko, Opfer von Mietnomaden zu werden

  • Ihr Mietpreis hat Hand und Fuß

  • Der Mietvertrag ist auf dem neuesten rechtlichen Stand

  • Sie haben auch in Zukunft einen professionellen Ansprechpartner an Ihrer Seite

Da seit 2015 im Vermietgeschäft das Bestellerprinzip gilt, müssen Sie den Makler selber bezahlen und können die Courtage nicht mehr auf den Mieter umlegen. Die Höhe beträgt in der Regel zwei Kaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer. Die Maklergebühr können Sie steuerlich absetzen.

Wenn Sie einen Makler wollen, der sein Geld wert ist, kontaktieren Sie uns! Wir arbeiten nur mit den jeweils besten Maklern aus ganz Deutschland zusammen und werden Sie gerne mit unserem Partner für Ihre Region bekannt machen.