Schenkungssteuer: Infos, Freibeträge und Umgehungsmöglichkeiten


Schenkungssteuer

Wer anderen zu Lebzeiten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt, hat laut Gesetzgeber geschenkt. In diesem Artikel geben wir Auskunft darüber, …

… welcher Schenkungsfreibetrag jeweils gilt


… wie Bedachte die Schenkungssteuer umgehen können (legal)

… wer bei Hinterziehung der Schenkungssteuer haftet


1) Wann und von wem muss Schenkungssteuer gezahlt werden?

Schenkungssteuer fällt immer dann an, wenn eine Person einer anderen zu Lebzeiten Vermögenswerte ohne Gegenleistung übertragen hat und die Höhe dieser Vermögenswerte den Freibetrag des Beschenkten übersteigt.

Gut zu wissen:
Für die Einstufung als Schenkung ist es irrelevant, ob es sich bei der Zuwendung um Geld oder geldähnliche Vermögenswerte handelt (zum Beispiel Aktien) oder ob das Geschenk materieller Natur ist, wie Immobilien, Schmuck oder Autos.

Die Schenkungssteuer muss nur auf den Teil gezahlt werden, der über dem persönlichen Freibetrag liegt. Der Zahlungspflichtige ist der Beschenkte.

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2) Schenkungssteuer Freibetrag: Der Verwandtschaftsgrad entscheidet

Wie viel Schenkungssteuer am Ende gezahlt werden muss, regeln die jeweiligen Freibeträge. Sie hängen maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem ab.

Da Schenkungen vom Gesetzgeber als vorgezogene Erbschaften angesehen werden, ähneln die Freibeträge bei Schenkungen denen bei Erbschaften sehr. Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede:

  • Eltern sowie Großeltern und Urgroßeltern haben bei Erbschaften einen Freibetrag von 100.000 € und die Steuerklasse I, bei Schenkungen können sie jedoch nur 20.000 € steuerfrei erhalten und müssen die Zuwendung zudem mit einem höheren Satz versteuern (Steuerklasse II).
  • Die Versorgungsfreibeträge für Kinder und Ehepartner entfallen.
    Selbst genutzte Immobilien sind nur für Ehe- und Lebenspartner steuerfrei, nicht jedoch für Kinder.
  • Die Freibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre erneut ausgereizt werden.

Schenkung Freibetrag: Die Regelungen im Überblick

VerwandtschaftsgradSchenkungssteuer Freibetrag
Ehe- und Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkelkinder
(wenn der mit dem Schenkenden verwandte Elternteil der Enkelkinder verstorben ist)
400.000 €
Enkel und Stiefenkel, wenn die Eltern noch leben200.000 €
Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern20.000 €
Nicht verwandte Bedachte oder uneheliche Lebenspartner20.000 €

3) Höhe der Schenkungssteuer berechnen

Um die Schenkungssteuer berechnen zu können, ist jedoch nicht nur der Freibetrag wichtig, sondern auch die Steuerklasse. So wie bei Erbschaften erteilt das Finanzamt auch bei Schenkungen eine gesonderte und einmalige Steuerklasse, die mit der Einkommenssteuerklasse nichts zu tun hat. Bei der Schenkungssteuerklasse gilt: Je höher die Steuerklasse, umso höher fällt auch die Schenkungssteuer aus.

VerwandtschaftsgradSchenkungssteuer Steuerklasse
Ehe- und LebenspartnerI
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkelkinder
(wenn der mit dem Schenkenden verwandte Elternteil der Enkelkinder verstorben ist)
I
Enkel und Stiefenkel, wenn die Eltern noch lebenI
Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, SchwiegerelternII
Nicht verwandte Bedachte oder uneheliche LebenspartnerIII

Sobald die Höhe der Schenkung den jeweiligen Freibetrag übersteigt, muss die Differenz mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Bekommt ein Kind von seinen Eltern also eine Immobilie im Wert von 550.000 € geschenkt, muss das beschenkte Kind 150.000 € mit der Steuerklasse I versteuern, da der Freibetrag bei 400.000 € liegt.

Wie hoch nun die Schenkungssteuer ausfällt, hängt in einem dritten Rechenschritt von der Höhe des zu versteuernden Betrages ab. Die Staffelungen sind dieselben wie bei der Erbschaftssteuer.

Steuerpflichtiges Geschenk (über Freibetrag)Schenkungssteuerklasse ISchenkungssteuerklasse IISchenkungssteuerklasse III
bis 75.000 Euro7,00 %
15,00 % 30,00 %
bis 300.000 Euro11,00 %
20,00 % 30,00 %
bis 600.000 Euro15,00 %
25,00 %30,00 %
bis 6.000.000 Euro19,00 %
30,00 %30,00 %
bis 13.000.000 Euro23,00 %
35,00 %50,00 %
bis 26.000.000 Euro27,00 %
40,00 %50,00 %
höher als 26.000.000 Euro30,00 %
43,00 %50,00 %

Das beschenkte Kind muss 150.000 € in der Steuerklasse I versteuern und somit 16.500 € Schenkungssteuer zahlen.

Gut zu wissen:

Um die Höhe der Schenkung und somit auch die Schenkungssteuer berechnen zu können, müssen Sie bei materiellen Gütern den Verkehrswert ermitteln lassen. Unsere Makler sind die besten aus jeder Region und nehmen die Verkehrswertermittlung für Ihre geschenkte Immobilie kostenfrei und unverbindlich für Sie vor.

4) Wann muss ich die Schenkung melden und wer haftet bei Hinterziehung?

Grundsätzlich muss derjenige die Schenkung dem Finanzamt melden, der sie erhalten hat. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie bereits im Vorfeld wissen, dass Sie unter dem Freibetrag bleiben. Für die Meldung beim Finanzamt reicht ein formloses Schreiben, das die folgenden Punkte enthalten muss:

  • persönliche und steuerrechtliche Daten beider Parteien
  • Höhe und Art der Schenkung
  • das verwandtschaftliche Verhältnis

Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung beim Finanzamt eingehen. Im Anschluss bekommen Sie Post vom Finanzamt, das Ihnen in einem Schenkungssteuerbescheid genau mitteilt, ob und, wenn ja, wie viel Schenkungssteuer Sie zahlen müssen.

Bleibt der Beschenkte die Steuer schuldig oder betrügt er bei der Angabe der Höhe der Zuwendung, so steht auch der Schenkende in der Haftung.

Gut zu wissen:
Wurde die Schenkung über einen Notar oder ein Gericht abgewickelt, so müssen Sie die Schenkung nicht mehr selber melden.

5) Schenkungssteuer umgehen: legale Steuertricks

Neben dem Schenkungssteuerfreibetrag gibt es noch weitere legale Möglichkeiten, wie Beschenkte die Schenkungssteuer umgehen können.

1.) Schenkung in mehrere Teile aufteilen

Da die Freibeträge alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden dürfen, können große Zuwendungen Stück für Stück steuerfrei verschenkt werden. Das setzt aber natürlich voraus, dass dem Schenkenden noch mehrere Jahrzehnte Lebenszeit verbleiben.

2.) Freibetrag durch Hochzeit erhöhen

Uneheliche Partner dürfen gerade einmal 20.000 € steuerfrei als Geschenk erhalten, Ehepartner jedoch 500.000 €. Eine Eheschließung kann sich also auch unter schenkungssteuerlichen Aspekten lohnen.

3.) Schenkung über Zwischenstationen

Da der Schenkungssteuerfreibetrag bei Kindern 400.000 € beträgt, bei Enkeln jedoch nur 200.000 €, können Großeltern ihren Enkeln über den Umweg über ihre Kinder höhere Beträge steuerfrei schenken. Der Trick: Die Großeltern schenken ihren Kindern 400.000 € und diese geben den Betrag an ihre eigenen Kinder, also die Enkel der Großeltern, weiter – abermals schenkungssteuerfrei, denn es gilt derselbe Freibetrag. Diese Variante wird jedoch nur von Erfolg gekrönt sein, wenn die Eltern das Spiel mitspielen und die Schenkung auch tatsächlich weiterreichen.

4.) Besondere Anlässe nutzen

Der Gesetzgeber gewährt im Rahmen besonderer Anlässe auch dann steuerfreie Geschenke, wenn die üblichen Freibeträge eigentlich überschritten wurden. Allerdings sind die Höhen nicht fest geregelt, sodass die Frage, ob Sie auf diese Weise die Schenkungssteuer umgehen können oder nicht, letzten Endes das Finanzamt beantworten muss. Ein wichtiges Kriterium hierbei ist, ob die Schenkung zu den Vermögensverhältnissen des Schenkenden passt und es sich somit wirklich um ein Geschenk zu dem besonderen Anlass gehandelt haben kann oder ob es doch nur ein vorgezogenes Erbe war.

Als besondere Anlässe gelten:

  • Geburtstage und andere Jubiläen
  • Hochzeiten
  • Abitur, Examen

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6) Fazit

Ob Sie mit Schenkungssteuer rechnen müssen oder nicht, bestimmen maßgeblich Ihr Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden sowie der sich daraus ergebende Freibetrag. Wenn Sie eine Immobilie geschenkt bekommen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat rund um das Thema Schenkungssteuer zur Seite.