Protokoll Eigentümerversammlung


Die Eigentümergemeinschaft einer Immobilie trifft sich mindestens einmal pro Jahr zu einer Eigentümerversammlung, um über wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum abzustimmen. Die gefassten Entschlüsse sowie die Tagesordnungspunkte werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll ist von jedem Eigentümer einsehbar.

Das Protokoll enthält Datum und Ort der Versammlung, die Tagesordnungspunkte sowie die Abstimmungsergebnisse, etwaige Urteile zu Rechtsstreitigkeiten sowie die Unterschriften des Vorsitzenden und mindestens eines Wohnungseigentümers. Jeder Tagesordnungspunkt muss besprochen werden. Hingegen sind Punkte, die nicht zuvor auf der Tagesordnung standen, nicht zwingend zu besprechen.

Um rechtskräftig beschließen zu können, müssen so viele Eigentümer anwesend sein, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentiert werden. Ist ein Eigentümer mit einem im Protokoll festgehaltenen Beschluss nicht einverstanden, kann er ihn anfechten. Dieses Recht endet nach einer Frist von einem Monat.

Protokoll Eigentümerversammlung – wichtig zu wissen:

  • die Eigentümerversammlung muss mindestens einmal pro Jahr einberufen werden
  • es muss zwingend ein Protokoll verfasst werden
  • über die Hälfte der Miteigentumsanteile muss repräsentiert werden
  • Mehrheitsbeschlüsse sind von allen mitzutragen, auch dann, wenn Personen nicht anwesend waren
  • nur Punkte, die zuvor auf der Tagesordnung stehen, müssen besprochen werden

Eigentumswohnung verkaufen ? Protokoll Eigentümerversammlung bereithalten!

Da in den Protokollen der Eigentümerversammlungen sämtliche Beschlüsse rund um das Gemeinschaftseigentum festgehalten werden, wollen Kaufinteressenten einer Eigentumswohnung sie frühzeitig einsehen. Es empfiehlt sich also, die Protokolle der letzten drei Versammlungen in Ihre Verkaufsmappe zu legen, denn so demonstrieren Sie Transparenz. Können oder wollen Sie die Protokolle hingegen nicht zeigen, macht das einen sehr schlechten Eindruck, da der Kaufinteressent nun befürchten muss, dass die Eigentümergemeinschaft restlos zerstritten ist oder unwirtschaftliche Entscheidungen trifft und Sie deshalb verkaufen wollen.