Maklerprovision in München: Wer zahlt und wie viel?
Seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2020 wird die Maklerprovision in München beim Immobilienverkauf in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Die übliche Provisionshöhe beträgt 7,14 % des Kaufpreises, was für beide Parteien je 3,57 % bedeutet. Für eine einfache Berechnung nutzen Sie unseren Maklerprovision-Rechner.
Was ist die Maklerprovision? - Definition und Rechtsgrundlage
Die Maklerprovision (auch Courtage genannt) ist die Gebühr, die ein Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung von Immobilienkäufen, -verkäufen oder -vermietungen erhält. Die Zahlung wird fällig, wenn durch die Tätigkeit des Maklers ein Vertragsabschluss zustande kommt.
Rechtsgrundlage der Maklerprovision
In Deutschland ist die Höhe und Verteilung der Maklerprovision durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und spezielle Immobiliengesetze geregelt. Seit dem 23. Dezember 2020 schreibt eine Gesetzesänderung vor, dass die Maklerprovision bei Kaufimmobilien gleichmäßig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird, sofern der Makler für beide Parteien tätig ist.
Diese Regelung, oft auch als Bestellerprinzip bezeichnet, sorgt für eine faire Verteilung der Kosten und schützt Käufer vor überhöhten Gebühren.
Höhe und Berechnung der Maklerprovision in München - Nutzen Sie unseren Rechner
Aktuelle Sätze der Maklerprovision in München
Provisionsaufteilung bei Wohnimmobilien
Beim Kauf von Wohnimmobilien wie Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften oder Eigentumswohnungen beträgt die Maklerprovision in München insgesamt 7,14 % des Kaufpreises. Diese Summe wird hälftig auf Käufer und Verkäufer verteilt, sodass jede Partei 3,57 % übernimmt.
Vermietung von Wohnimmobilien
Beim Vermieten von Wohnimmobilien greift das Bestellerprinzip: Der Vermieter zahlt die gesamte Maklerprovision, die bis zu zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen kann.
Provisionshöhe bei Mehrfamilienhäusern
Für den Verkauf von Mehrfamilienhäusern, die in der Regel als Kapitalanlagen und nicht für den privaten Gebrauch erworben werden, trägt der Käufer die gesamte Maklerprovision von 7,14 % des Kaufpreises.
FAQ zur Maklerprovision in München
1. Wann ist die Maklerprovision fällig?
Die Maklerprovision wird fällig, sobald der Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) rechtswirksam unterzeichnet ist. Die Zahlung erfolgt in der Regel nach der Unterzeichnung des Vertrags und vor der Schlüsselübergabe.
2. Muss ein Vertrag mit dem Makler geschlossen werden?
Ja, laut Gesetz muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber (Käufer, Verkäufer oder Vermieter) geschlossen werden. Dieser Vertrag legt die Konditionen der Provision fest und sichert beide Seiten rechtlich ab.
3. Ist die Maklerprovision steuerlich absetzbar?
Für gewerbliche Immobilientransaktionen ist die Provision als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Bei privaten Wohnimmobilienkäufen oder -verkäufen ist sie jedoch nicht als Werbungskosten absetzbar. Bei Vermietungen kann sie als Werbungskosten angesetzt werden, wenn der Eigentümer die Kosten trägt.
4. Sollte ich lieber ohne Makler verkaufen?
Ein Verkauf ohne Makler spart Kosten, setzt aber umfangreiche Kenntnisse im Immobilienrecht und die Selbstabwicklung des Verkaufsprozesses voraus. Ein Makler bringt wertvolle Marktkenntnisse, Marketingstrategien, Verhandlungsführung und rechtliche Sicherheit mit, was den Verkauf oft erleichtert und ein optimales Ergebnis bringt.
5. Kann die Höhe der Maklerprovision verhandelt werden?
Ja, die Provisionshöhe ist verhandelbar, insbesondere wenn der Makler sowohl Käufer als auch Verkäufer vertritt. Die Verhandlungsmöglichkeiten hängen von der Marktlage, Nachfrage und der Verhandlungsstärke der Beteiligten ab.
6. Was passiert mit der Maklerprovision, wenn der Kauf abgebrochen wird?
In der Regel wird die Maklerprovision nur dann fällig, wenn der Kaufvertrag vollständig und rechtlich vollzogen ist. Bei einem Abbruch des Kaufs vor Vertragsabschluss ist die Provision normalerweise nicht fällig.
7. Gibt es gesetzliche Regelungen für die Maklerprovision in München?
Seit dem 23. Dezember 2020 legt das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten fest, dass die Maklerprovision bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser geteilt wird, sofern der Makler für beide Parteien tätig ist. Diese Vorschrift sorgt für eine gerechtere und transparentere Kostenverteilung.