Gemeinschaftseigentum


Unter Gemeinschaftseigentum werden bei Immobilien die Bereiche verstanden, die nicht nur einem Eigentümer, sondern mehreren Parteien gehören. In einem Mehrfamilienhaus sind das somit die Bereiche, die zum Haus und nicht speziell zu einer Wohnung (Sondereigentum) zu rechnen sind.

Auch, was dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient, gehört zum Gemeinschaftseigentum, selbst dann, wenn es im Bereich des Sondereigentums liegt. Hierzu gehören unter anderem die Stromleitungen, die Wasserrohre und die Zentralheizung. Versorgt eine Stromleitung jedoch nur eine einzige Wohnung, gehört sie zum Sondereigentum.

In vielen Fällen ist die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum einfach: Der von allen genutzte Keller gehört zum Gemeinschaftseigentum ebenso wie das Treppenhaus, das Dach und der Dachboden. Die Zimmertüren innerhalb einer Wohnung, das Waschbecken oder der Bodenbelag gehören jedoch zum Sondereigentum.

Dennoch kann über die Frage, wozu eine entsprechende Einrichtung nun gehört und wer sie somit zu warten und die Kosten hierfür zu tragen hat, innerhalb einer Eigentümergemeinschaft heftig debattiert werden. Die vielen Streitigkeiten haben über die Jahre zu einer umfänglichen Rechtsprechung geführt. So gehören zum Beispiel die Außenseiten der Wohnungstüren und die Balkonbrüstungen zum Gemeinschaftseigentum, die Innenseiten der Türen und der Bodenbelag des Balkons jedoch zum Sondereigentum. Die Fenster können zum Sondereigentum gehören, wenn sich die Eigentümergemeinschaft vorher darauf einigt, und ein Fahrstuhl kann den Bewohnern der oberen Stockwerke mehr gehören als denen im Erdgeschoss, die ihn nie benutzen.

Bei einem Eigentümerwechsel einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist deshalb auch immer der Zustand des Hauses zu beachten, da hier Mitanteile erworben werden. Darüber hinaus empfehlen wir, Einsicht in die letzten drei Protokolle der Eigentümerversammlung zu nehmen, um über die aktuellen Entscheidungen sowie die generelle Stimmung unter den Miteigentümern im Bilde zu sein.

Wer zahlt wofür beim Gemeinschaftseigentum?

Über den Zustand des Gemeinschaftseigentums wacht ein extra hierfür bestellter Verwalter, der mindestens einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung einberuft. Auf dieser Versammlung werden anliegende Modernisierungen oder Instandhaltungen besprochen und über deren Durchführung wird abgestimmt. Die Beschlüsse der Mehrheit werden von allen Eigentümern mitgetragen.

Die Kosten verteilen sich anteilig nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer, es sei denn, es wurde sich zuvor auf eine besondere Regelung geeinigt. So können zum Beispiel die Energiekosten nach tatsächlichem Verbrauch aufgeteilt werden. Diese Einigung ist grundsätzlich empfehlenswert, um Streit unterhalb der Miteigentümer zu vermeiden.