Erbschein: Wann er nötig ist und wie Sie einen Erbschein beantragen


Der allgemeine Glaube geht dahin, dass bei einem Erbfall grundsätzlich auch ein Erbschein benötigt wird, um das Erbe in Anspruch nehmen zu können. Das ist jedoch nicht der Fall. In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen:

Was ist ein Erbschein und wann benötige ich ihn?

Wie kann ich einen Erbschein beantragen?

Was wird mich der Erbschein kosten?

Welche Rolle spielen das Nachlassgericht und die Erbfolge?


1) Was ist ein Erbschein und was steht drin?

Ein Erbschein wird grundsätzlich nur auf Antrag ausgestellt. Im Erbschein wird angegeben, wer in welchem Umfang erbberechtigt ist. Müssen sich mehrere Erben den Nachlass teilen, werden alle Erben mit ihren jeweiligen Erbquoten im Erbschein genannt, auch wenn nur ein Erbe den Erbschein beantragt hat.

Im Erbschein wird ebenfalls vermerkt, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder eine Nacherbschaft besteht.

Gut zu wissen:
Der Erbschein ist nicht Voraussetzung, sondern Beweis, erbberechtigt zu sein, und besitzt somit vor allem im Umgang mit Behörden, Gerichten und Banken Relevanz.

2) Wann benötige ich einen Erbschein und wann nicht?

Zunächst einmal benötigen Sie einen Erbschein nur dann, wenn Sie das Erbe auch annehmen wollen. Da nach einem einmal erstellten Erbschein das Ausschlagen des Erbes nicht mehr möglich ist und Sie in diesem Fall auch alle Schulden des Verstorbenen übernehmen, sollten Sie es sich also gut überlegen, ob Sie überhaupt einen Erbschein beantragen wollen.

Auch wenn Sie nur Pflichtteilerbe sind, benötigen Sie keinen Erbschein. Dasselbe gilt, wenn sich Ihr Anspruch aus einem notariell beurkundeten und beim Amtsgericht hinterlegten Testament ergibt oder auf einem Erbvertrag begründet samt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Auch Inhaber einer Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus oder ab Eintritt des Todes gilt, benötigen in der Regel keinen Erbschein.

Wenn Sie Ihren Anspruch nicht über ein notariell beurkundetes Testament, einen Erbvertrag oder eine Vorsorgevollmacht begründen können, benötigen Sie einen Erbschein, der Sie eindeutig als Erben ausweist. Nur so können Sie nun zum Beispiel Bankkonten auflösen, Mietverträge kündigen oder übernehmen oder den beweglichen Nachlass des Verstorbenen verwalten.

Gut zu wissen:
Noch vor wenigen Jahren konnten Banken und Versicherungen pauschal auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Diese Vorgaben in den AGB wurden vom Bundesgerichtshof jedoch gekippt. Kann der Erbe anderweitig seinen Anspruch nachweisen, zum Beispiel durch eine Konto- oder Vorsorgevollmacht oder ein notariell beurkundetes Testament, ist kein kostenpflichtiger Erbschein notwendig.

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3) Welche Rolle spielt die gesetzliche Erbfolge?

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Wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen, müssen Sie sich an das zuständige Nachlassgericht wenden. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene wohnhaft war. Sie können den Antrag entweder schriftlich einreichen oder aber mündlich vor Ort erklären. Darüber hinaus können Sie auch einen Notar mit dieser Aufgabe betrauen, müssen in diesem Fall aber natürlich mit höheren Erbscheinkosten rechnen.

Um den Erbschein beantragen zu können, sollten Sie alle erforderlichen Unterlagen parat haben. Wenn Sie Ihren Erbanspruch auf einem privaten Testament (also ohne notarielle Beglaubigung) stützen, müssen Sie dieses Testament vorlegen sowie ein Ausweisdokument.

Wenn sich Ihr Anspruch auf der gesetzlichen Erbfolge begründet, müssen Sie die gesetzliche Erbfolge belegen. Als Ehepartner müssen Sie die Heiratsurkunde vorlegen. Sind Sie das einzige Kind des Verstorbenen, müssen Sie Ihre Geburtsurkunde sowie die Sterbeurkunde des Verstorbenen vorlegen. Sind Sie der Enkel und trotzdem erbberechtigt, da das Elternteil, das das Kind des Verstorbenen war, ebenfalls bereits verstorben ist, müssen Sie neben Ihrer Geburtsurkunde und der Sterbeurkunde des Verstorbenen auch die Sterbeurkunde Ihres Elternteils vorlegen. Pauschal kann man sagen, dass Sie die Sterbeurkunden aller Personen, die vor Ihnen erbberechtigt wären, vorlegen müssen, um aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein zu erhalten.

Im Rahmen der Beantragung müssen Sie als Antragsteller zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass Ihnen keinerlei Informationen bekannt sind, die gegen Sie als Erbberechtigten sprechen. Diese eidesstattliche Erklärung verdoppelt die Kosten, wenn Sie einen Erbschein beantragen.

Gut zu wissen:
Wenn der Verstorbene Sie in einem Vertrag, zum Beispiel einer kapitalbildenden Lebensversicherung, explizit als bezugsberechtigt im Todesfall genannt hat, benötigen Sie weder einen Erbschein, noch müssen Sie sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen. Die Setzung als bezugsberechtigt überschreibt alle anderen Regelungen.

4) Was wird mich der Erbschein kosten?

Die Höhe der Gebühr hängt von der Höhe des Erbes ab. Bei einem hohen Erbe ist der Erbschein also teurer als bei einem niedrigen.

Gut zu wissen:
um Erbe gehören nicht nur Geldbestände und Aktien, sondern auch alle anderen Wertgegenstände, wie Schmuck, Sammlungen, Autos oder Immobilien. Bei Immobilien zählt der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, den Sie notfalls über die Bodenrichtwertkarten der entsprechenden Gemeinde ermitteln müssen.

Die Erbscheinkosten muss derjenige aufbringen, der den Erbschein beantragt hat. Wollen mehrere Erben gemeinsam einen Erbschein beantragen, so wird nur ein Dokument ausgestellt, das alle Erben auflistet. Die Kosten teilen sich die Erben untereinander.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz listet in der Gebührentabelle B genau auf, welche Kosten für die Beantragung eines Erbscheins anfallen. Die Kosten für die eidesstattliche Versicherung sind noch einmal genauso hoch wie die Kosten für die Beantragung.

Erbscheinkosten beim Nachlassgericht:

Wert des ErbesGebühr ErbscheinGebühr eidesstattliche VersicherungGesamtkosten beim Nachlassgericht
bis 500.000 €935 €935 €1.870 €
bis 200.000 €435 €435 €870 €
bis 110.000 €273 €273 €546 €
bis 50.000 €165 €165 €330 €
bis 10.000 €75 €75 €150 €
bis 2.000.000 €3.335 v3.335 €6.670 €
bis 1.500.000 €2.535 v2.535 €5.070 €
bis 1.000.000 €1.735 €1.735 €3.470 €


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5) Ist ein einmal erstellter Erbschein unwiderruflich?

Nein. Ein Erbschein ist nur solange gültig, bis Informationen auftauchen, die den Erbschein ungültig machen. Der Träger dieses Erbscheins ist dann ebenfalls nicht mehr berechtigt, das Erbe zu erhalten oder zu verwalten.

Diese Widerrufbarkeit ist gerade bei Erbauseinandersetzungen wichtig. Wäre ein einmal erstellter Erbschein in Stein gemeißelt, käme es salopp gesagt bei jedem Erbfall zu einem Sturm auf das Nachlassgericht: Derjenige, der die Richter zuerst von seiner Erbberechtigung überzeugt, hätte das Rennen gemacht. Mit der Widerrufbarkeit ist dem jedoch ein Riegel vorgesetzt. Sollte nach der Erstellung eines Erbscheins ein Testament jüngeren Datums auftauchen, das eine andere Person zum Erben erklärt, wird der alte Erbschein vom Nachlassgericht eingezogen oder nachträglich für ungültig erklärt.

Gut zu wissen:
Auch wenn ein einmal erstellter Erbschein wieder eingezogen wird, sind sogenannte gutgläubige Dritte, die sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen hatten, gegen Schadensersatzansprüche geschützt. Erwirbt also beispielsweise ein Händler Gegenstände aus dem Nachlass von dem Erben, den der Erbschein als berechtigt ausweist, muss der Händler diese Gegenstände auch dann nicht zurückgeben, wenn der Erbschein später wieder eingezogen wird. Dieser Schutz besteht jedoch nur, wenn es tatsächlich einen Erbschein gegeben hat.

6) Was muss ich bei einem ausländischen Erbe tun?

Bei einer Erbschaft im Ausland hängt das weitere Vorgehen zunächst einmal davon ab, ob es sich um das europäische Ausland handelt oder nicht.

Bei einer europäischen Erbschaft können Sie den Europäischen Erbschein beantragen. Er gilt in allen Staaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark und ist für sechs Monate gültig.

Bei einem Erbe außerhalb der Europäischen Union sollten Sie sich an die jeweilige Botschaft wenden, um genaue Informationen zum jeweiligen Vorgehen zu erhalten.


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