Energieausweispflicht: Kaum ein Immobiliengeschäft ohne Energieausweis


Spätestens bei der Besichtigung müssen Verkäufer und Vermieter von Immobilien einen gültigen und korrekten Energieausweis vorlegen. In diesem Artikel erklären wir alles Wissenswerte rund um die Energieausweispflicht, zum Beispiel:

Für welche Gebäude ist der Energieausweis Pflicht?

Besteht neben der Energieausweispflicht bei Verkauf auch eine Energieausweispflicht bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing?

Wann ist welcher Energieausweis Pflicht?

Besteht die Energieausweispflicht bei Verkauf auch bei Gewerbeimmobilien?


1) Wann besteht die Energieausweispflicht?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 regelt auch die Energieausweispflicht. Im § 16 Abs. 2 steht zum Beispiel nachzulesen, wer einen Energieausweis vorlegen muss. Demnach besteht die Energieausweispflicht für jeden, der …

… eine Immobilie komplett oder in Teilen verkaufen,

vermieten,

verpachten oder

verleasen will.

Bereits im Verkaufsinserat müssen die wichtigsten Daten aus dem Energieausweis enthalten sein, zum Beispiel die Energieeffizienzklasse und der Verbrauch oder Bedarf in kWh/m². Bei der Besichtigung schließlich muss der gesamte Ausweis gut sichtbar ausliegen oder den Interessenten in Kopie ausgehändigt werden.

Ist es zum Verkauf gekommen, muss der alte Eigentümer den Energieausweis dem neuen Eigentümer spätestens zur Vertragsunterzeichnung übergeben. Auch hier ist allerdings auch eine Kopie ausreichend.

2) Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen?

Für einige wenige Immobilien gilt die Energieausweispflicht nicht. Befreiungen gelten für ...

- sehr kleine Immobilien (weniger als 50 m² Nutzfläche)

- Immobilien unter Denkmalschutz

- Immobilien, die ausschließlich zum Zwecke des Abrisses verkauft werden

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3) Was passiert, wenn ich gegen die Energieausweispflicht verstoße?

Wenn Sie gegen die Energieausweispflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Verleasung verstoßen, indem Sie entweder gar keinen oder einen fehlerhaften/veralteten Energieausweis vorlegen, haben Sie sich eine Ordnungswidrigkeit zuschulden kommen lassen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 15.000 € geahndet werden.

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4) Wann ist welcher Energieausweis Pflicht?

Generell existieren zwei unterschiedliche Energieausweise:

1) Der Bedarfsausweis gibt den Energiebedarf an, also einen theoretisch errechneten Wert. In diese Berechnung fließen die Heizungsart, die Dämmung der Wände und des Daches, der Zustand der Fenster sowie andere für den Energiebedarf relevante Daten mit ein. Der Bedarfsausweis ist teurer als der zweite Energieausweis, der Verbrauchsausweis, da der Gutachter hier umfangreichere Berechnungen vornehmen muss.

2) Der zweite Energieausweis ist der Verbrauchausweis. Er gibt den tatsächlichen, historischen Energieverbrauch der Immobilie an. Hierfür werden die Verbrauchswerte aus den letzten drei Abrechnungsperioden zu einem Mittelwert zusammengerechnet. Obwohl der Verbrauchsausweis nicht kompliziert ist, darf er genauso wie der Bedarfsausweis nur von Fachleuten erstellt werden.

Gut zu wissen:
Wenn Ihre Immobilie keine oder nur wenige Besonderheiten aufweist, sollten Sie für einen Verbrauchsausweis zwischen 50 € und 100 € und für einen Bedarfsausweis zwischen 300 € und 500 € einkalkulieren.

Meist können Immobilienbesitzer zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis wählen, um die Energieausweispflicht zu erfüllen. Besitzer der folgenden Immobilien müssen jedoch zwingend einen Bedarfsausweis vorlegen:

- das Haus wurde vor dem 1.11.1977 erbaut, nie an die Wärmeschutzverordnung von 1977 angepasst und enthält weniger als fünf Wohneinheiten

- Neubauten

- Immobilien, bei denen noch keine drei vollen Abrechnungsperioden vorliegen

Gut zu wissen:
Pro Gebäude wird in aller Regel nur ein einziger Energieausweis erstellt. Wenn Sie also eine Eigentumswohnung in einem 20-Parteien-Haus besitzen und diese Wohnung verkaufen wollen, können Sie denselben Energieausweis nutzen wie Ihr Nachbar drei Stockwerke tiefer und auf der Nordseite. Der Energieausweis liegt für gewöhnlich bereits bei der Hausverwaltung.


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5) Besteht die Energieausweispflicht bei Verkauf und Vermietung auch bei Gewerbeimmobilien?

Ja, auch bei Gewerbeimmobilien gilt die Energieausweispflicht, d. h. auch hier muss der Eigentümer einen gültigen Energieausweis vorlegen. Es bestehen jedoch zahlreiche Extraregelungen:

1. Bei einem Gebäude, das ausschließlich aus Gewerbeeinheiten besteht, ist ein einziger Energieausweis ausreichend. Weist das Gebäude jedoch eine gemischte Nutzung auf (zum Beispiel ist im Erdgeschoss ein Café untergebracht, der Rest sind Wohneinheiten), müssen für den gewerblich genutzten und für den zu Wohnzwecken genutzten Bereich unterschiedliche Energieausweise erstellt werden. Ausnahmen können genehmigt werden, wenn die gewerbliche Nutzung der privaten Nutzung sehr ähnelt (zum Beispiel durch Büros) oder eine der beiden Nutzungsarten deutlich überwiegt.

2. Für gewerblich genutzte Immobilien kann stets frei zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis gewählt werden.

3. Gewerblich genutzte Immobilien mit mehr als 250 m² Nutzfläche und regem Publikumsverkehr (zum Beispiel Shopping-Center, Autohäuser, Baumärkte) unterliegen nicht nur der Energieausweispflicht, sondern müssen den Energieausweis auch öffentlich sichtbar aushängen.

6) Ich benötige keinen Energieausweis – sollte ich trotzdem einen vorlegen?

Wenn für Sie keine Energieausweispflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Verleasung gilt, kann es trotzdem sein, dass ein Energieausweis für Sie von Vorteil wäre. Immer mehr Interessenten nutzen dieses Dokument, um angebotene Immobilien zu vergleichen. Anbieter mit Energieausweis können sich deshalb als ehrliche Verkäufer profilieren, die nichts zu verbergen haben. Weist der Energieausweis außerdem einen niedrigen Verbrauch aus, profitieren Sie gleich doppelt davon, den Energieausweis auch ohne Energieausweispflicht beantragt zu haben.


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